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   VG Bayreuth, 09.07.2004 - B 5 K 03.1097   

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VG Bayreuth, 09.07.2004 - B 5 K 03.1097 (https://dejure.org/2004,67835)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 09.07.2004 - B 5 K 03.1097 (https://dejure.org/2004,67835)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 09. Juli 2004 - B 5 K 03.1097 (https://dejure.org/2004,67835)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Minden, 26.06.2013 - 10 K 2165/12

    Gewährung von Familienzuschlag an einen in einer eingetragenen

    vgl. dazu hinsichtlich eines zum Zwecke eines Studiums beurlaubten Soldaten Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 20. April 2004 - M 12 K 03.3061 -, NZWehrr 2004, 173; ferner Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 09. Juli 2004 - B 5 K 03.1097 -, veröffentlicht in der juris-Datenbank, sowie Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 1998 - 10 K 1828/96 - Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 52 Rdnr. 32.
  • VG Augsburg, 13.03.2008 - Au 2 K 07.1481

    Anrechnung steuerfreier Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit

    Insbesondere berücksichtigt sie nicht die grundlegende Gesetzesänderung zum 1. Januar 1999 (vgl. VG Bayreuth vom 9.7.2004 B 5 K 03.1097, Juris-RdNr. 48 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 18.01.2011 - W 1 K 10.399

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Anwendung von Ruhensvorschriften;

    Der Gesetzgeber wollte im Zuge der Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen ausdrücklich den Begriff des Erwerbseinkommens im Gesetz regeln, so dass für weitere Ausnahmen als die in § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG geregelten nach der Neufassung der Vorschrift kein Raum mehr besteht (so OVG Ns v. 20.09.2005, 2 LA 928/04, juris - zur Polizeizulage und zur Wechselschichtzulage; ebenso VG Bayreuth v. 09.07.2004, B 5 K 03.1097, juris - zur Polizeizulage, Stellenzulage, Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten sowie zu vermögenswirksamen Leistungen; das VG Bayreuth geht allerdings davon aus, dass die oben zitierte Rechtsprechung des BVerwG sowie des BayVGH weiterhin Geltung beansprucht, die dort streitgegenständlichen Zulagen jedoch deswegen anzurechnen seien, weil sie nicht auf eine über das üblicherweise von einem Polizeivollzugsbeamten bei der bayerischen Polizei zu erbringende Maß an Dienstleistungen hinausgehen, sondern sich im normalen Rahmen bewegen; vgl. ebenfalls VG Augsburg v. 13.03.2008, AU 2 K 07.1481, juris - zur Anrechnung steuerfreier Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit; so auch Stadler, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Erg.-Lfg. 3/10, Rd.Nr. 33 zu § 53 BeamtVG - zu Überstundenzuschlägen).
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